§ 331 Abs. 2 StGB - Vorteilsannahme - Richter

Obj. Tatbestand

TQ: Richter/Schiedsrichter

TH: Vorteil

1. Alt.: fordern

- für sich oder einen Dritten

2. Alt.: sich versprechen lassen

3. Alt.: annehmen

als Gegenleistung für eine vergangene/künftige richterliche Handlung

- richterliche Handlung

- rH ist erfolgt/steht noch aus

Subj. Tatbestand: V3

RW

Schuld

Strafe

Strafrahmen: ²5a/GS

VS-Strafbarkeit: (+) - 331 Abs. 2 S.2