§ 331 Abs. 2 StGB -
Vorteilsannahme - Richter Obj.
Tatbestand TH:
Vorteil 1. Alt.:
fordern 2. Alt.: sich
versprechen lassen 3. Alt.:
annehmen als Gegenleistung
für eine vergangene/künftige richterliche
Handlung - rH ist
erfolgt/steht noch aus Subj. Tatbestand:
V3 RW Schuld Strafe VS-Strafbarkeit:
(+) - 331 Abs. 2 S.2
TQ:
Richter/Schiedsrichter
- für
sich oder einen Dritten
- richterliche
Handlung
Strafrahmen:
²5a/GS